Regel 23d - Ausnahmen von der Patentierbarkeit


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
ZWEITER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ZWEITEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ERSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ERSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS DRITTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM DRITTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel VI - Biotechnologische Erfindungen Kapitel V - Frühere europäische Anmeldungen Kapitel I - Einreichung der europäischen Patentanmeldung
Regel 23d - Ausnahmen von der Patentierbarkeit Regel 23c - Patentierbare biotechnologische Erfindungen Regel 23e - Der menschliche Körper und seine Bestandteile

Regel 23d

Ausnahmen von der Patentierbarkeit


Nach Artikel 53 Buchstabe a werden europäische Patente insbesondere nicht erteilt für biotechnologische Erfindungen, die zum Gegenstand haben:


a) Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen;


b) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens;


c) die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken;


d) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.