Artikel 153 - Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ZEHNTER TEIL - INTERNATIONALE ANMELDUNG NACH DEM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM... NEUNTER TEIL - BESONDERE ÜBEREINKOMMEN ELFTER TEIL - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 153 - Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt Artikel 152 - Einreichung und Weiterleitung der internationalen Anmeldung Artikel 154 - Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde

Artikel 153 104

Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt


(1) Das Europäische Patentamt ist Bestimmungsamt im Sinn des Artikels 2 Ziffer xiii des Zusammenarbeitsvertrags für die in der internationalen Anmeldung benannten Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, für die der Zusammenarbeitsvertrag in Kraft getreten ist, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung dem Anmeldeamt mitgeteilt hat, dass er für diese Staaten ein europäisches Patent begehrt. Das Gleiche gilt, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung einen Vertragsstaat benannt hat, dessen Recht vorschreibt, dass eine Bestimmung dieses Staats die Wirkung einer Anmeldung für ein europäisches Patent hat.


(2) Für Entscheidungen, die das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags zu treffen hat, sind die Prüfungsabteilungen zuständig.


104 Siehe hierzu Rechtsauskunft Nr. 10/92 rev. (Anhang II).

 

Art. 18, 149, 156
R. 107