Artikel 142 - Einheitliche Patente


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
NEUNTER TEIL - BESONDERE ÜBEREINKOMMEN ACHTER TEIL - AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATIONALE RECHT ZEHNTER TEIL - INTERNATIONALE ANMELDUNG NACH DEM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
Artikel 142 - Einheitliche Patente Artikel 141 - Jahresgebühren für das europäische Patent Artikel 143 - Besondere Organe des Europäischen Patentamts

Artikel 142

Einheitliche Patente


(1) Eine Gruppe von Vertragsstaaten, die in einem besonderen Übereinkommen bestimmt hat, dass die für diese Staaten erteilten europäischen Patente für die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete einheitlich sind, kann vorsehen, dass europäische Patente nur für alle diese Staaten gemeinsam erteilt werden können.


(2) Hat eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Absatz 1 Gebrauch gemacht, so sind die Vorschriften dieses Teils anzuwenden.


 

Art. 2