Artikel 5(2) GebO ABl. 2005, Beil. zu Nr. 1/2005, Seite 46: Anhang C.1 zu den VLK Verwaltungsvereinbarung vom 5. April 1993 zwischen dem EPA und dem epi


 

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Artikel 5(2)  GebO - ABl. 2005, Beil. zu Nr. 1/2005, Seite 46

 

Anhang C.1 zu den VLK
Verwaltungsvereinbarung vom 5. April 1993 zwischen dem EPA und dem epi


 

- ABl. 2005, Beil. zu Nr. 1/2005, Seite 46 -


 

INHALTSVERZEICHNIS


 

Art. 1 Abbuchungsaufträge von laufenden Konten

 

Art. 2 Mangelnde Deckung

 

Art. 3 Rückbuchung

 

Art. 4 Beanstandungen

 

Art. 5 Zusammenarbeit

 

Art. 6 Schriftform

 

Art. 7 Geltungsdauer

 

Das EPA und das epi,


 

gestützt auf Artikel 10 des Europäischen Patentübereinkommens und Artikel 4 a) und d)der Vorschriften über die Errichtung eines Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter (ABl. EPA 1978, 85),


 

in der Erwägung, daß das epi eine in den Rahmen des europäischen Patenterteilungsverfahrens integrierte Einrichtung darstellt und es daher zweckmäßig ist, daß das EPA das epi bei der praktischen Durchführung seiner Aufgaben unterstützt,


 

vereinbaren, daß epi-Jahresbeiträge nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen von den beim EPA geführten laufenden Konten eingezogen werden können:


 

Artikel 1

 

Abbuchungsaufträge von laufenden Konten


 

(1) Das epi kann Jahresbeiträge seiner Mitglieder durch Vorlage von Abbuchungsaufträgen an das EPA von den beim EPA geführten laufenden Konten einziehen lassen. Dem Abbuchungsauftrag liegen eine oder mehrere dem epi erteilte Einzugsermächtigungen des Kontoinhabers zugrunde, die dem EPA nicht vorgelegt werden. Die Vorschriften über das laufende Konto sind durch Beschluß des Präsidenten des EPA vom 5. April 1993 entsprechend geändert worden1.


 

(2) Die Abbuchungsaufträge werden jährlich nur mit Wirkung vom 25. Februar und 25. Juni als festen Abbuchungstagen ausgeführt; Regel 85 (1) EPÜ über die Verlängerung von Fristen findet keine Anwendung. Sie werden dem EPA in Form eines vom EPA festgelegten Datenträgers übermittelt und umfassen alle einem laufenden Konto zu belastenden Jahresbeiträge in einem Gesamtbetrag. Der Abbuchungstag gilt als Zahlungstag.


 

Artikel 2

 

Mangelnde Deckung


 

Reicht am Abbuchungstag das Guthaben eines laufenden Kontos nach vorrangiger Berücksichtigung der Gebühren oder Auslagen für Veröffentlichungen und Dienstleistungen des EPA für den Abbuchungsauftrag des epi nicht aus, so wird er nicht ausgeführt und an das epi zurückgegeben. Mangelnde Deckung eines laufenden Kontos darf das epi nur dem epi-Mitglied und dem Kontoinhaber mitteilen.


 

Artikel 3

 

Rückbuchung


 

Stellt das epi fest, daß ein Betrag nicht oder nicht in dieser Höhe hätte abgebucht werden sollen, so kann es den Betrag auf das betreffende Konto mit einem einheitlichen Buchungstext zurücküberweisen.


 

Artikel 4

 

Beanstandungen


 

Beanstandungen von epi-Mitgliedern oder Kontoinhabern über die Durchführung des Verfahrens werden vom epi behandelt. Beim EPA eingehende Beanstandungen werden zur Bearbeitung an das epi weitergeleitet.


 

Artikel 5

 

Zusammenarbeit


 

(1) Das EPA und das epi unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung des Verfahrens.


 

(2) Diese Verwaltungsvereinbarung wird im Amtsblatt des EPA und in "epi Information" veröffentlicht. Weitere Bekanntmachungen zu ihrer Ausführung werden vom EPA und vom epi gemeinsam festgelegt2.


 

Artikel 6

 

Schriftform


 

Diese Vereinbarung gibt die zwischen den Parteien getroffenen Absprachen vollständig wieder. Es bestehen keine mündlichen Vereinbarungen oder Absprachen. Die Parteien sind an etwaige Änderungen oder Ergänzungen nur gebunden, wenn diese schriftlich festgehalten und von beiden Parteien unterzeichnet worden sind.


 

Artikel 7

 

Geltungsdauer


 

(1) Diese Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft.


 

(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Partei kann die Vereinbarung mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.


 

Unterzeichnet in München am 5. April 1993.
Paul Braendli
Präsident des
Europäischen Patentamts


 

Sidney David Votier
Präsident des Rats
des Instituts der beim
Europäischen Patentamt
zugelassenen Vertreter


______________________

 

1

ABl. EPA 1993, 366; jetzt Nummer 10 VLK.

 

2

Siehe nachfolgenden Anhang C.2.