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Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Stichwortverzeichnis
Liste der Vorschriften
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV
Teil V
Teil VI
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Regel 85(3) - ABl. 2006, 92
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Übersicht über die Tage, an denen die Annahmestellen des EPA und die nationalen Patentbehörden 2006 geschlossen sind
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1.
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Gemäß Regel 85 (1) EPÜ erstrecken sich Fristen, die an einem Tag ablaufen, an dem zumindest eine Annahmestelle des EPA zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet ist, auf den nächstfolgenden Tag, an dem alle Annahmestellen zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet sind (vgl. auch Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 16. Juni 2005, ABl. EPA 2005, 477).
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2.
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Die Vorschriften der Regel 85 (1) EPÜ sind gemäß Regel 85 (3) EPÜ auch auf im EPÜ vorgesehene Fristen anzuwenden, innerhalb deren Handlungen bei den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zuständigen Behörden eines Vertragsstaats vorgenommen werden.
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3.
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...
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4.
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Es ist zu erwarten, daß die zuständigen nationalen Behörden im Laufe des Jahres 2006 noch weitere Tage festsetzen werden, an denen die Patentbehörden der Vertragsstaaten geschlossen sind. Es wird deshalb empfohlen, auf entsprechende Hinweise in den einschlägigen nationalen Veröffentlichungen zu achten.
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DIE ÜBERSICHT WIRD IN DIESER SAMMLUNG NICHT WIEDERGEGEBEN.
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