Regel 85(5) ABl. 2005, 476: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 1. August 2005 betreffend die Ereignisse vom 7. Juli 2005 in London, Vereinigtes Königreich


 

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Regel 85(5) ABl. 2005, 476: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 1. August 2005 betreffend die Ereignisse vom 7. Juli 2005 in London, Vereinigtes Königreich Regel 85(3) ABl. 2006, 92: Übersicht über die Tage, an denen die Annahmestellen des EPA und die nationalen Patentbehörden 2006 geschlossen sind Regel 85(5) ABl. 2005, 519: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 19. September 2005 betreffend die Folgen des Hurrikans Katrina vom 28. August 2005 in den USA
 

Regel 85(5) - ABl. 2005, 476

 

Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 1. August 2005 betreffend die Ereignisse vom 7. Juli 2005 in London, Vereinigtes Königreich


 

- ABl. 2005, 476 -


 

In Anbetracht der Ereignisse vom 7. Juli 2005 in London wird darauf hingewiesen, dass neben den nach dem Übereinkommen und dem PCT bei Fristversäumnissen allgemein anwendbaren Rechtsbehelfen im vorliegenden Fall auch Regel 85 (5) EPÜ zur Anwendung kommen kann.


 

Regel 85 (5) EPÜ bietet eine Absicherung bei Fristversäumnissen, die Folge einer Unterbrechung oder darauf folgenden Störung des Postdienstes sind1. Die Ursache für eine solche Unterbrechung kann nach Regel 85 (5) EPÜ unter anderem in der Störung der öffentlichen Ordnung liegen. Daher können sich von den Ereignissen vom 7. Juli 2005 betroffene Anmelder, Verfahrensbeteiligte und deren Vertreter, die ihren Sitz oder Wohnsitz, den Ort der Geschäftstätigkeit oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort in London haben, auf diese Bestimmung berufen.


 

Ein verspätet eingegangenes Schriftstück gilt danach als rechtzeitig eingegangen, wenn der Betroffene den Nachweis erbringt, dass an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf einer Frist der Postdienst als Folge der Ereignisse vom 7. Juli 2005 unterbrochen oder im Anschluss daran gestört war und der Versand des Schriftstückes innerhalb von fünf Tagen nach der Wiederherstellung des Postdienstes erfolgt ist.


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1

Beschluß des Verwaltungsrats vom 18. Oktober 2001 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, CA/D 33/01, ABl. EPA 2001, 491.