Regel 53 ABl. 1984, 88: Mitteilung des Präsidenten ds EPA vom 10. Januar 1984 über die Form der europäischen Patentschriften


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil II Teil I Teil III
Regel 53 ABl. 1984, 88: Mitteilung des Präsidenten ds EPA vom 10. Januar 1984 über die Form der europäischen Patentschriften Regel 51(4) ABl. 2005, 129: Mitteilung vom 22. Dezember 2004 über die Änderung der Regel 51(4) EPÜ Regel 54 ABl. 2005, 122: Inhalt, Form und Verfahren der Übermittlung der Urkunde über das europäische Patent
 

Regel 53 - ABl. 1984, 88

 

Mitteilung des Präsidenten ds EPA vom 10. Januar 1984 über die Form der europäischen Patentschriften


 

- ABl. 1984, 88 -


 

Derzeit wird auf den europäischen Patentschriften und den nach Artikel 103 EPÜ im Einspruchsverfahren herausgegebenen neuen europäischen Patentschriften die Bezeichnung der Erfindung sowohl auf der Titelseite als auch als Überschrift der Beschreibung angegeben. Dies hat bei Änderung der Bezeichnung der Erfindung während des Verfahrens zu unterschiedlichen Angaben in verschiedenen Teilen der Patentschriften geführt.


 

Um diese Schwierigkeit in Zukunft auszuschließen, wird gemäß den Regeln 53 und 62 in Verbindung mit Regel 49 (1) EPÜ bestimmt, daß bei allen ab 1. Februar 1984 zum Druck gegebenen Patentschriften die Bezeichnung der Erfindung nur noch auf der Titelseite angegeben wird.


 

Die Vorschrift der Regel 27 (1) (a) EPÜ, nach der in der Beschreibung am Anfang die Bezeichnung der Erfindung bei Patentanmeldungen anzugeben ist, bleibt durch diese Mitteilung unberührt (vergleiche Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt, C-II, 4.2).