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Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Stichwortverzeichnis
Liste der Vorschriften
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV
Teil V
Teil VI
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Regel 51(4) - ABl. 2005, 129
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Mitteilung vom 22. Dezember 2004 über die
Änderung der Regel 51(4) EPÜ
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Nach Regel 51 (4) EPÜ in der geänderten Fassung beträgt die in der Mitteilung nach Regel 51 (4) EPÜ gesetzte Frist für alle Anmeldungen vier Monate und ist nicht verlängerbar.
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Gegenwärtig hat der Anmelder vier Monate Zeit, um die in Regel 51 (4) EPÜ genannten Erfordernisse zu erfüllen. Diese Frist kann ohne Angabe von Gründen auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Nach Ablauf der sechs Monate kann der Anmelder die Frist im Zuge der Weiterbehandlung nach Artikel 121 EPÜ nochmals verlängern.
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Eine lange Frist mag in bestimmten Situationen gerechtfertigt sein, etwa wenn der Anmelder oder Vertreter sich mit Einwänden der Prüfungsabteilung auseinandersetzen und nach Lösungen zur Ausräumung dieser Einwände suchen muß, die unter Umständen Beratungen mit verschiedenen Beteiligten an verschiedenen Orten erforderlich machen. Nach Erlaß der Mitteilung nach Regel 51 (4) EPÜ ist solch eine lange Frist jedoch nicht erforderlich. Zudem haben in diesem Stadium Dritte, die inzwischen wissen, daß ein Patent erteilt werden kann, ein Interesse daran, möglichst früh zu erfahren, in welchen Staaten dieses Patent validiert wird, und das EPA ist daran interessiert, die Akte zu schließen.
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Eine Verkürzung der maximal verfügbaren Frist ist daher gerechtfertigt, denn die genannten Aufgaben können auch kurz nach Erhalt der Mitteilung nach Regel 51 (4) EPÜ erledigt werden.
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Da es sich immer noch um eine vom Amt festgesetzte Frist handelt, kann nach wie vor die Weiterbehandlung in Anspruch genommen werden. Wenn ein Anmelder also tatsächlich Probleme hat, die Frist einzuhalten, könnte er immer noch eine Mitteilung über einen Rechtsverlust abwarten und Weiterbehandlung beantragen.
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Unter Umständen muß in einigen Fällen innerhalb der Frist nach Regel 51 (4) EPÜ eine Übersetzung der Prioritätsunterlage eingereicht werden. Anmelder sollten die Übersetzung der Prioritätsunterlage jedoch nicht bis zu diesem Verfahrensstadium aufschieben. Geht die Übersetzung der Prioritätsunterlage nicht innerhalb der Frist nach Regel 51 (4) EPÜ ein, so erhält der Anmelder auch weiterhin eine Mitteilung nach Regel 41 (1) EPÜ.
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Regel 51 (4) EPÜ in der geänderten Fassung tritt am 1. April 2005 in Kraft und gilt für alle Patentanmeldungen, für die bis zu diesem Tag keine Mitteilung nach der geltenden Regel 51 (4) EPÜ ergangen ist.
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