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Die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung gelten mit dem Ende des Tags als abgeschlossen, der sieben Wochen vor dem Ablauf des achtzehnten Monats nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem frühesten Prioritätstag liegt. Die Richtlinien für die Prüfung im EPA Teil A-VI, 1.1 und 1.2 (Fassung Januar 1992) werden dahingehend geändert, daß an die Stelle der bisherigen Zehn-Wochen-Frist die neue Sieben-Wochen-Frist tritt.
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