Regel 48 ABl. 1993, 55: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 14. Dezember 1992 über den Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil II Teil I Teil III
Regel 48 Regel 44a Regel 49
Regel 48 ABl. 1993, 55: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 14. Dezember 1992 über den Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Regel 48 ABl. 1990, 455: Mitteilung vom 28. August 1990 über die Veröffentlichung europäischer Patentanmeldungen, die noch nicht endgültig als zurückgenommen gelten Regel 48 ABl. 1993, 56: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 14. Dezember 1992 über die Zurücknahme der Anmeldung zur Verhinderung der Veröffentlichung
 

Regel 48 - ABl. 1993, 55

 

Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom
14. Dezember 1992 über den Abschluß der technischen Vorbereitungen
für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung


 

- ABl. 1993, 55 -


 

Der Präsident des Europäischen Patentamts,


 

gestützt auf Artikel 10 und Regel 48 (1) EPÜ,


 

Beschließt:


 

Artikel 1


 

Die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung gelten mit dem Ende des Tags als abgeschlossen, der sieben Wochen vor dem Ablauf des achtzehnten Monats nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem frühesten Prioritätstag liegt. Die Richtlinien für die Prüfung im EPA Teil A-VI, 1.1 und 1.2 (Fassung Januar 1992) werden dahingehend geändert, daß an die Stelle der bisherigen Zehn-Wochen-Frist die neue Sieben-Wochen-Frist tritt.


 

Artikel 2


 

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Die Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 18. Juli 1978 (ABl. EPA 1978, 312) wird aufgehoben.


 

Geschehen zu München am 14. Dezember 1992.
Paul Braendli
Präsident