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Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Stichwortverzeichnis
Liste der Vorschriften
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV
Teil V
Teil VI
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Regel 48 - ABl. 1990, 455
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Mitteilung vom 28. August 1990 über die Veröffentlichung
europäischer Patentanmeldungen, die noch nicht
endgültig als zurückgenommen gelten
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1.
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Nach Regel 48 (2) EPÜ wird die europäische Patentanmeldung unter anderem dann nicht veröffentlicht, wenn sie vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung als zurückgenommen gilt.
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Die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der Anmeldung gelten mit dem Ende des Tages als abgeschlossen, der zehn Wochen vor dem Ablauf des achtzehnten Monats nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem frühesten Prioritätstag liegt (vgl. Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 18. Juli 1978, ABl. EPA 1978, 312).
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Regel 48 (2) EPÜ findet nur Anwendung, wenn ein Rechtsverlust rechtskräftig festgestellt worden ist.
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2.
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Der Rechtsverlust tritt ein, wenn die Anmeldegebühr, die Recherchengebühr oder sämtliche Benennungsgebühren nicht wirksam entrichtet oder die Erfindernennung oder im Fall des Artikels 14 (2) EPÜ die Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in der Verfahrenssprache nicht rechtzeitig eingereicht worden sind (Art. 90 (3), Art. 91 (4) i.V. mit Art. 79 (3), Art. 91 (5) EPÜ).
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Stellt das EPA fest, daß ein solcher Rechtsverlust eingetreten ist, so teilt es dies dem Anmelder mit (Regel 69 (1) EPÜ). Ist der Anmelder der Auffassung, daß die Feststellung des EPA nicht zutrifft, so kann er innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung eine Entscheidung des EPA beantragen (Regel 69 (2) EPÜ). Wird keine Entscheidung beantragt, so wird die Mitteilung über den Rechtsverlust unanfechtbar. Das gleiche gilt für eine Entscheidung, wenn keine Beschwerde eingelegt wird (vgl. Rechtsauskunft Nr. 16/85, Ziff. 8, ABl. EPA 1985, 141).
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3.
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Ist die Mitteilung oder die Entscheidung vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der Anmeldung unanfechtbar geworden, so findet Regel 48 (2) EPÜ Anwendung.
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Hingegen wird die Anmeldung veröffentlicht, wenn bei Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der Anmeldung ein Antrag auf Entscheidung nach Regel 69 (2) EPÜ vorliegt und über diesen Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Dies ist der Fall, wenn
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b)
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die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung nach Regel 69 (2) EPÜ noch nicht abgelaufen ist oder
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c)
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die Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Regel 69 (2) EPÜ noch anhängig ist.
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Mit dem Antrag auf Entscheidung nach Regel 69 (2) EPÜ bzw. mit der Beschwerde gibt der Anmleder zu erkennen, daß er die Auffassung des EPA über den Eintritt des mitgeteilten Rechtsverlusts nicht teilt. Die Veröffentlichung muß in diesem Fall erfolgen, weil die Öffentlichkeit einen Anspruch darauf hat, daß die europäischen Patentanmeldungen unverzüglich nach Ablauf der 18-Monatsfrist des Artikels 93 (1) EPÜ veröffentlicht werden. Insbesondere muß vermieden werden, daß Anmeldungen, deren Inhalt jüngeren Anmeldungen als Stand der Technik gemäß Artikel 54 (3) EPÜ entgegengehalten werden kann, lange nach Ablauf der 18-Monatsfrist (z.B. wegen einer Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Regel 69 (2) EPÜ) veröffentlicht werden.
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4.
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Der Anmelder kann in den unter Nr. 3 a bis c genannten Fällen die Veröffentlichung vermeiden, wenn er die Anmeldung vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtzeitig zurücknimmt (vgl. Mitteilung des EPA vom 27. April 1983, ABl. EPA 1983, 147).
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