Regel 38(3) und (4) ABl. 1979, 290: Anwendung der Regel 38 Absätze 3 und 4 EPÜ auf europäische Teilanmeldungen nach Artikel 76 EPÜ sowie auf neue europäische Patentanmeldungen nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b EPÜ


 

E  /  D   /  F




Durchführungsvorschriften    
Teil II Teil I Teil III
Regel 38(3) und (4) Regel 37(1) ABl. 1984, 272: Hinweis zur Zahlung von Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen und Patente Regel 38(5) ABl. 2002, 192: Mitteilung des Europäischen Patentamts über die Verpflichtung zur Einreichung einer Übersetzung der früheren Anmeldung oder einer Erklärung nach Regel 38 (5) EPÜ, wenn eine Abschrift der früheren Anmeldung vom EPA in die Akte aufgenommen wird
Regel 38(3) und (4) ABl. 1979, 290: Anwendung der Regel 38 Absätze 3 und 4 EPÜ auf europäische Teilanmeldungen nach Artikel 76 EPÜ sowie auf neue europäische Patentanmeldungen nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b EPÜ Regel 36(5) ABl. 1998, 143: Betatest der PCT-EASY-Software für die Einreichung internationaler Anmeldungen Regel 38(3) und (4) ABl. 1999, 80: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 22. Dezember 1998 über die Einreichung von Prioritätsunterlagen
 

Regel 38(3) und (4) - ABl. 1979, 290

 

Anwendung der Regel 38 Absätze 3 und 4 EPÜ auf europäische Teilanmeldungen nach Artikel 76 EPÜ sowie auf neue europäische Patentanmeldungen nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b EPÜ


 

- ABl. 1979, 290 -


 

Im Fall einer europäischen Teilanmeldung nach Artikel 76 EPÜ oder einer neuen europäischen Patentanmeldung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b EPÜ braucht weder eine Abschrift der früheren Anmeldung nach Regel 38 Absatz 3 EPÜ noch eine Übersetzung der früheren Anmeldung nach Regel 38 Absatz 4 EPÜ eingereicht zu werden.


 

Das EPA fertigt eine Abschrift der Unterlagen an, die mit der früheren Anmeldung eingereicht wurden, und nimmt diese zu der Akte der Teilanmeldung bzw. der neuen Anmeldung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b EPÜ.