Regel 38(3) und (4) ABl. 1979, 290: Anwendung der Regel 38 Absätze 3 und 4 EPÜ auf europäische Teilanmeldungen nach Artikel 76 EPÜ sowie auf neue europäische Patentanmeldungen nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b EPÜ
Anwendung der Regel 38 Absätze 3 und 4 EPÜ auf europäische Teilanmeldungen nach Artikel 76 EPÜ sowie auf neue europäische Patentanmeldungen nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b EPÜ
Das EPA fertigt eine Abschrift der Unterlagen an, die mit der früheren Anmeldung eingereicht wurden, und nimmt diese zu der Akte der Teilanmeldung bzw. der neuen Anmeldung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b EPÜ.