Regel 2(1) ABl. 1995, 489: Mitteilung des Vizepräsidenten Generaldirektion 3 des Europäischen Patentamts vom 19. Mai 1995 zur Mitteilungspflicht nach Regel 2 (1) Satz 1 EPÜ in Verfahren vor den Beschwerdekammern (Verwendung einer anderen Amtssprache in der mündlichen Verhandlung)


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil II Teil I Teil III
Regel 2(1) ABl. 1995, 489: Mitteilung des Vizepräsidenten Generaldirektion 3 des Europäischen Patentamts vom 19. Mai 1995 zur Mitteilungspflicht nach Regel 2 (1) Satz 1 EPÜ in Verfahren vor den Beschwerdekammern (Verwendung einer anderen Amtssprache in der mündlichen Verhandlung) Regel 1(2) ABl. 1993, 540: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 18. Juni 1993 über die im Schriftverkehr mit dem EPA als internationale Behörde nach dem PCT zu verwendende Sprache Regel 9(2) ABl. 1989, 177: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 10. März 1989 über die Zuständigkeit der Rechtsabteilung
 

Regel 2(1) - ABl. 1995, 489

 

Mitteilung des Vizepräsidenten Generaldirektion 3 des Europäischen Patentamts vom 19. Mai 1995 zur Mitteilungspflicht nach Regel 2 (1) Satz 1 EPÜ in Verfahren vor den Beschwerdekammern (Verwendung einer anderen Amtssprache in der mündlichen Verhandlung)


 

- ABl. 1995, 489 -


 

Die Verwendung einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts als der Verfahrenssprache in der mündlichen Verhandlung vor dem Europäischen Patentamt setzt eine rechtzeitige entsprechende Mitteilung des Beteiligten gemäß Regel 2 (1) Satz 1 EPÜ voraus, wenn er nicht selbst für die Übersetzung in der Verfahrenssprache sorgt.


 

Im Verfahren vor der Beschwerdekammer besteht diese Mitteilungspflicht auch dann, wenn sich der Beteiligte in einem mündlichen Verfahren vor der ersten Instanz rechtmäßig einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache bedient hat (vgl. die Entscheidung T 34/90, ABl. EPA 1992, 454).