Regel 24(1) ABl. 2002, 515: Mitteilung vom 1. Oktober 2002 zur Einstellung des EP-EASY-Projekts


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil II Teil I Teil III
Regel 24(1) Regel 17(3) ABl. 1991, 266: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 5. April 1991 über die Möglichkeit des Verzichts auf die Benachrichtigung des Erfinders von seiner Nennung als Erfinder gemäß Regel 17 (3) EPÜ Regel 24(2) ABl. 2001, 465: Mitteilung vom 1. Oktober 2001 über das neue Numerierungssystem für Patentanmeldungen im Jahr 2002
Regel 24(1) ABl. 2002, 515: Mitteilung vom 1. Oktober 2002 zur Einstellung des EP-EASY-Projekts Regel 24(1) ABl. 2005, 44: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 6. Dezember 2004 über die Einreichung von Patentanmeldungen und anderen Unterlagen Regel 24(1) ABl. 1998, 143: Betatest der PCT-EASY-Software für die Einreichung internationaler Anmeldungen
 

Regel 24(1) - ABl. 2002, 515

 

Mitteilung vom 1. Oktober 2002 zur Einstellung des EP-EASY-Projekts


 

- ABl. 2002, 515 -


 

1. Mit der vom EPA entwickelten EP-EASY-Software können Anmelder seit dem Jahr 1997 europäische Patentanmeldungen in elektronischer Form erstellen und auf Diskette einreichen1. Die Möglichkeit der Einreichung per Diskette stellte einen Zwischenschritt auf dem Weg zur Online-Einreichung europäischer Patentanmeldungen dar. Durch Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 7. Dezember 2000 über die elektronische Einreichung von europäischen Patentanmeldungen und anderen Unterlagen2 wurde die Online-Einreichung europäischer Patentanmeldungen mit der epoline®-Software zugelassen.


 

2. Für die nach Artikel 1 dieses Beschlusses eingereichten europäischen Patentanmeldungen sind keine Papierunterlagen zur Bestätigung nachzureichen (Art. 10 (1) Beschluß des Präsidenten des EPA vom 7.12.2000). Die damit einhergehende Vereinfachung im Verfahrensablauf für die Anmelder wie auch für das Europäische Patentamt veranlaßt das Amt, das EP-EASY-Projekt zum Ende dieses Jahres einzustellen.


 

3. Ab 1.1.2003 werden mit der EP-EASY-Software erstellte europäische Patentanmeldungen nicht mehr entgegengenommen. Die Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 22. Juli 1997 (ABl. EPA 1997, 377) wird aufgehoben. Damit können europäische Patentanmeldungen, die mit Hilfe der EP-EASY-Software erstellt worden sind, auch nicht mehr gemäß Artikel 75 (1) b) EPÜ bei den nachstehend genannten Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz eingereicht werden:


 

Belgien: Office de la propriété intellectuelle


 

Finnland: Patentti - ja rekisterihallitus


 

Frankreich: Institut national de la propriété industrielle


 

Schweden: Patent - och registreringsverket


 

Schweiz: Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum


 

Vereinigtes Königreich: Patent Office


 

4. Internationale und nationale Anmeldungen können weiterhin mit der entsprechenden EASY-Software (z. B. PCT-EASY) erstellt und eingereicht werden, soweit es das Internationale Büro oder das jeweilige nationale Amt erlaubt.


 

5. Anmelder oder Vertreter, die europäische Patentanmeldungen mit Hilfe der vom EPA herausgegebenen epoline®-Software in elektronischer Form einreichen möchten, erhalten die Software kostenlos. Sie werden gebeten, sich beim EPA an folgende Stelle zu wenden:


 

epoline®-Kundendienst

 

Tel.: +31 70 3404500

 

E-Mail: epoline@epo.org

 

www.epoline.org


______________________

 

1

ABl. EPA 1997, 377.

 

2

Beilage zum ABl. EPA Nr. 4/2001.