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Die slowenische Erstreckungsverordnung1 (Artikel 5 - Wirkungen eines europäischen Patents) wurde geändert: Erstreckungsanträge, die am 28. Dezember 1998 (Tag des Inkrafttretens der Änderung) noch nicht im slowenischen Patentregister eingetragen waren, werden nach dem neuen Absatz 4 behandelt; dies bedeutet, daß Zeichnungen, auf die in den Ansprüchen Bezug genommen wird, der Übersetzung nach Absatz 2 oder 3 beizufügen und alle Textelemente in den Zeichnungen ebenfalls zu übersetzen sind.
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