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Für die europäische Industrie besonders wichtig ist der Teil der Vereinbarung, der die Erstreckung der Wirkungen europäischer Patentanmeldungen und Patente auf die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien regelt: Hiermit wird die Reihe entsprechender Abkommen mit Slowenien1, Litauen2, Lettland3, Albanien4 und Rumänien5 fortgesetzt und dem Anmelder einer europäischen Patentanmeldung in absehbarer Zukunft auch für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ein einfacher und preiswerter Weg geboten, wirksamen Patentschutz zu erhalten. "Erstreckte" europäische Patente werden in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien dann im wesentlichen den gleichen Schutz genießen wie die vom EPA für die derzeit 18 Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation erteilten Patente.
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