Artikel 157(3) ABl. 1994, 691: PCT Gebührenermäßigung bei bestimmten Bestimmungsämtern/ausgewählten Ämtern, wenn das EPA als ISA oder IPEA tätig war


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil I Liste der Vorschriften Teil II
Artikel 157(3) Artikel 156 Artikel 158(2) PCT Gazette 14/1986, 2367: PCT Mitteilung gemäß Regel 49.1 (a-bis) PCT
Artikel 157(3) ABl. 1994, 691: PCT Gebührenermäßigung bei bestimmten Bestimmungsämtern/ausgewählten Ämtern, wenn das EPA als ISA oder IPEA tätig war Artikel 157(3) ABl. 2005, 435: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 1. Juli 2005 über die neue Regel 44a EPÜ (Einführung des erweiterten europäischen Recherchenberichts), die Änderung der Artikel 2 und 10 Gebührenordnung sowie die Herabsetzung der Recherchengebühr für ergänzende europäische Recherchenberichte nach Artikel 157 (3) b) EPÜ Artikel 167 ABl. 1987, 426: Erlöschen der Vorbehalte Österreichs gemäß Artikel 167 EPÜ
 

Artikel 157(3) - ABl. 1994, 691

 

PCT
Gebührenermäßigung bei bestimmten Bestimmungsämtern/ausgewählten Ämtern, wenn das EPA als ISA oder IPEA tätig war1


 

- ABl. 1994, 691 -


 

Das Europäische Patentamt ist kürzlich davon unterrichtet worden, daß das chinesische Patentamt auf die Prüfungsgebühr eine 20% ige Ermäßigung gewährt, wenn ein vom EPA erstellter internationaler Recherchenbericht vorliegt. Nachstehend sind diejenigen Ämter aufgeführt, die auf die Gebühren, die für internationale Anmeldungen bei Eintritt in die nationale/regionale Phase gemäß Artikel 22 PCT bzw. Artikel 39 PCT zu entrichten sind, eine Ermäßigung gewähren, wenn das EPA als ISA oder IPEA tätig war.


 

1. EPA


 

Es wird keine ergänzende Recherche durchgeführt und auch keine Recherchengebühr erhoben, wenn das EPA, das Österreichische Patentamt oder das schwedische Patentamt als ISA tätig war.


 

Ist ein internationaler Recherchenbericht vom australischen Patentamt, vom chinesischen Patentamt, vom japanischen Patentamt, vom russischen Patentamt oder vom Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten erstellt worden, so wird eine ergänzende europäische Recherche durchgeführt, deren Gebühr gegenüber der normalen europäischen Recherchengebühr um 20% ermäßigt ist.


 

Die Prüfungsgebühr ermäßigt sich um 50 %, wenn vom EPA ein internationaler vorläufiger Prüfungsbericht erstellt worden ist.


 

2. Japanisches Patentamt


 

Das japanische Patentamt gewährt auf die "Gebühr für den Prüfungsantrag" eine Ermäßigung, wenn ein internationaler Recherchenbericht des EPA (oder einer anderen ISA) vorliegt. Die ermäßigte Gebühr beträgt derzeit 67 400 JPY2 zuzüglich 2 200 JPY2 pro Anspruch; dies entspricht einer Ermäßigung um rund 20 % gegenüber der vollen Gebühr.


 

3. Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten


 

Beim Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten ermäßigt sich die nationale Grundgebühr von 950USD2 auf 830USD2, wenn ein vom EPA erstellter internationaler Recherchenbericht vorliegt. Eine weitere Ermäßigung um 50% kann für Anmeldungen gewährt werden, die von small entities" (kleineren Unternehmen) eingereicht worden sind. Zur Definition von small entity" siehe PCT-Leitfaden für Anmelder, BandII, Anlage US V.


 

4. Chinesisches Patentamt


 

Das chinesische Patentamt gewährt eine 20%ige Ermäßigung auf die Prüfungsgebühr, wenn ein vom EPA erstellter internationaler Recherchenbericht vorliegt.


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1

Nähere Einzelheiten zu den Gebührenermäßigungen der nationalen Ämter und den geltenden Bedingungen sind dem PCT-Leitfaden für Anmelder, Band II zu entnehmen.

 

2

Etwaige Änderungen werden in der PCT Gazette, Teil IV, veröffentlicht.