Artikel 134(8) ABl. 2005, 393: EUROPÄISCHE EIGNUNGSPRÜFUNG Beschluß der Prüfungskommission vom 20. Januar 2005


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil I Liste der Vorschriften Teil II
Artikel 134(8) Artikel 134(2) ABl. 1979, 452: VERTRETUNG Empfehlung über die Verwendung der Bezeichnungen der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter Artikel 142 ABl. 1991, 623: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 11. November 1991 über die Benennung von Vertragsstaaten in europäischen Patentanmeldungen im Hinblick auf die Möglichkeit der nachträglichen Wahl eines Gemeinschaftspatents (Artikel 82 GPÜ)
Artikel 134(8) ABl. 2005, 393: EUROPÄISCHE EIGNUNGSPRÜFUNG Beschluß der Prüfungskommission vom 20. Januar 2005 Artikel 134(8) ABl. 2005, Beil. zu ABl. 12/2005, Seite 17: EUROPÄISCHE EIGNUNGSPRÜFUNG Beschluß der Prüfungskommission vom 19. Mai 1994 über den Erlaß von Anweisungen betreffend die für die Zulassung zur europäischen Eignungsprüfung erforderlichen Qualifikationen Artikel 134(8) ABl. 2005, Beil. zu ABl. 12/2005, Seite 21: EUROPÄISCHE EIGNUNGSPRÜFUNG Anweisungen an die Bewerber für den Ablauf der Prüfung
 

Artikel 134(8) - ABl. 2005, 393

 

EUROPÄISCHE EIGNUNGSPRÜFUNG
Beschluß der Prüfungskommission vom 20. Januar 2005


 

- ABl. 2005, 393 -


 

Die Prüfungskommission hat mit Beschluss vom 20. Januar 2005 und mit Wirkung vom 1. Januar 2006 folgende Punkteverteilung für die Prüfungsaufgabe D der europäischen Eignungsprüfung festgelegt:


 

40 % der verfügbaren Punkte für die Prüfungsaufgabe D werden für Teil I und 60 % für Teil II vergeben.


 

Die für jeden Teil zur Verfügung stehende Zeit ändert sich nicht.