Artikel 134(2) ABl. 1979, 452: VERTRETUNG Empfehlung über die Verwendung der Bezeichnungen der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter


 

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Artikel 134(2) - ABl. 1979, 452

 

VERTRETUNG
Empfehlung über die Verwendung der Bezeichnungen
der beim Europäischen Patentamt
zugelassenen Vertreter


 

- ABl. 1979, 452 -


 

Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat auf seiner 7. Tagung vom 27. bis 30. November 1979 in München folgende Empfehlung angenommen:


 

1.

Die Personen, die in der Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen sind, sollten in den Vertragsstaaten die nachstehenden Bezeichnungen führen können:

 

Europäischer Patentvertreter

 

European Patent Attorney

 

Mandataire en brevets européennes


 

2.

Diese Personen sollten die Worte "European", "européen" oder "Europäisch" nicht in Verbindung mit einer Bezeichnung verwenden können, die in einem Vertragsstaat gesetzlich geschützt ist.


 

3.

Soweit diese Personen in einem Vertragsstaat eine nationale Bezeichnung führen dürfen, sollten sie diese auch in einem anderen Vertragsstaat führen können, wenn die Bezeichnung nicht mit einer in diesem Staat geschützten Bezeichnung verwechselt werden kann. Eine solche Verwechslung könnte nicht auftreten insbesondere bei den in Nummer 1 genannten Bezeichnungen oder bei einer nationalen Bezeichnung, die in Verbindung mit der Angabe des Staates verwendet wird, dem die Bezeichnung zuzurechnen ist.