Artikel 142 ABl. 1991, 623: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 11. November 1991 über die Benennung von Vertragsstaaten in europäischen Patentanmeldungen im Hinblick auf die Möglichkeit der nachträglichen Wahl eines Gemeinschaftspatents (Artikel 82 GPÜ)


 

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Durchführungsvorschriften    
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Artikel 142 ABl. 1991, 623: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 11. November 1991 über die Benennung von Vertragsstaaten in europäischen Patentanmeldungen im Hinblick auf die Möglichkeit der nachträglichen Wahl eines Gemeinschaftspatents (Artikel 82 GPÜ) Artikel 134(8) Artikel 149 ABl. 1980, 407: Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag) vom 22. Dezember 1978
 

Artikel 142 - ABl. 1991, 623

 

Mitteilung des Europäischen Patentamts
vom 11. November 1991 über die Benennung
von Vertragsstaaten in europäischen Patentanmeldungen
im Hinblick auf die Möglichkeit der "nachträglichen
Wahl eines Gemeinschaftspatents" (Artikel 82 GPÜ)


 

- ABl. 1991, 623 -


 

1.

Die Vereinbarung über Gemeinschaftspatente (VGP)1 ist am 15. Dezember 1989 von allen zwölf Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften unterzeichnet worden2, aber bisher noch nicht in Kraft getreten. Hauptbestandteil der VGP ist das Gemeinschaftspatentübereinkommen (GPÜ).


 

2.

Für die vor Inkrafttreten der VGP eingereichten europäischen Patentanmeldungen kann unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich ein Gemeinschaftspatent erlangt werden. Hierfür ist insbesondere erforderlich, daß in der europäischen Patentanmeldung alle Vertragsstaaten der VGP benannt worden sind.


 

3.

Voraussetzungen für die nachträgliche Wahl eines Gemeinschaftspatents sind gemäß Article 82 GPÜ:


 

-

die VGP muß in Kraft getreten sein;


 

-

in der vor Inkrafttreten der VGP eingereichten europäischen Patentanmeldung müssen alle VGP-Vertragsstaaten benannt worden sein;


 

-

die Frist zur Entrichtung der Erteilungs- und Druckkostengebühr (Artikel 97 (2) Buchstabe b), Regel 51 (6) EPÜ) darf noch nicht abgelaufen sein;


 

-

der Anmelder muß dem Europäischen Patentamt gegenüber innerhalb dieser Frist schriftlich erklären, daß er ein Gemeinschaftspatent zu erhalten wünscht.


 

4.

Die VGP muß von allen zwölf Unterzeichnerstaaten ratifiziert werden, um in Kraft zu treten (Artikel 10 VGP). Auf einer Regierungskonferenz der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften kann jedoch einstimmig beschlossen werden, die VGP zunächst für weniger als alle zwölf Unterzeichnerstaaten in Kraft zu setzen3.

 

Es ist damit zu rechnen, daß dieser Weg beschritten wird und die VGP jedenfalls für Irland, das als einziger EG-Mitgliedstaat auch dem EPÜ noch nicht angehört, in absehbarer Zukunft nicht in Kraft treten wird.


 

5.

Unter der Voraussetzung, daß die VGP für die übrigen elf (oder auch weniger) EG-Mitgliedstaaten, die auch Vertragsstaaten des EPÜ sind, wirksam wird, könnte für die ab 1. Januar 1992 eingereichten europäischen Patentanmeldungen nachträglich ein Gemeinschaftspatent erlangt werden, sofern in ihnen alle potentiellen elf VGP-Vertragsstaaten, also einschließlich Portugal4, benannt worden sind.


 

6.

Anmelder, die sich die nachträgliche Wahl eines Gemeinschaftspatents offenhalten wollen, müssen folglich in ihren ab 1. Januar 1992 eingereichten europäischen Patentanmeldungen5 alle 11 EG/EPÜ-Mitgliedstaaten (BE, DE, DK, ES, FR, GB, GR, IT, LU, NL, PT) benennen.

 

Wann und für welche Staaten die VGP in Kraft treten wird, läßt sich jedoch aus heutiger Sicht nicht vorhersagen.


______________________

 

1

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Dezember 1989 Nr. L 401.

 

2

Vgl. ABl. EPA 1990, 224

 

3

Vgl. ABl. EPA 1990, 224 (228 f.).

 

4

Für Portugal wird das EPÜ am 1. Januar 1992 wirksam, siehe ABl. EPA 1991, 549.

 

5

Entsprechendes gilt für Euro-PCT-Anmeldungen ab dem Zeitpunkt, zu dem der PCT für Portugal in Kraft tritt.