Artikel 129 ABl. 1983, 459: Änderungen und Ergänzungen im Europäischen Patentblatt


 

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Durchführungsvorschriften    
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Artikel 129 Artikel 127 Artikel 134(2) ABl. 1979, 452: VERTRETUNG Empfehlung über die Verwendung der Bezeichnungen der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter
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Artikel 129 - ABl. 1983, 459

 

Änderungen und Ergänzungen
im Europäischen Patentblatt


 

- ABl. 1983, 459 -


 

Im Europäischen Patentblatt werden ab der 1. Veröffentlichungswoche 1984 (Erscheinungstag: 4. Januar 1984) folgende Änderungen und Ergänzungen vorgenommen:


 

1.

"Abschnitt I.2" wird unter Beibehaltung der Überschrift und der bibliographischen Daten in "Abschnitt I.2(1)" geändert.


 

2.

Es wird ein neuer "Abschnitt I.2(2)" mit folgender Überschrift und nachstehenden bibliographischen Daten aufgenommen:


 

"Dem Europäischen Patentamt nicht in einer seiner Amtssprachen zugeleitete internationale Anmeldungen (Artikel 158 (2) Satz 1), geordnet nach PCT-Veröffentlichungsnummern


 

(87) PCT-Veröffentlichungsnummer


 

(51) Internationale Patentklassifikation


 

(86) PCT-Aktenzeichen


 

(87) Nummer und Datum der PCT Gazette


 

(21) (Europäische) Anmeldenummer"


 

3.

"Abschnitt II.6" wird unter Beibehaltung der Überschrift und der bibliographischen Daten in "Abschnitt II.6(1)" geändert.


 

4.

Es wird ein neuer "Abschnitt II.6(2)" mit folgender Überschrift und nachstehenden bibliographischen Daten aufgenommen:


 
"Kein Einspruch eingelegt
 
(11) Veröffentlichungsnummer
 
(51) Internationale Patentklassifikation
 

(45) Veröffentlichungstag der Patentschrift"


 

5.

In Abschnitt II.12 wird folgende Ergänzung aufgenommen:


 
"Berichtigung von Patentschriften
 
(11) Veröffentlichungsnummer
 
(51) Internationale Patentklassifikation
 
(45) Veröffentlichungstag der Patentschrift
 

Tag der Entscheidung über die Berichtigung"