Artikel 10(2) ABl. 1989, 218: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 10. Mai 1989 über die Errichtung einer Annahmestelle bei der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil I Liste der Vorschriften Teil II
Artikel 10(2) Artikel 7 ABl. 1990, 492: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 10. Oktober 1990 über die Übernahme von INPADOC in das Europäische Patentamt Artikel 20
Artikel 10(2) ABl. 1989, 218: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 10. Mai 1989 über die Errichtung einer Annahmestelle bei der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts   Artikel 10(2) ABl. 1991, 223: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 18. März 1991 über die Errichtung einer Annahmestelle in dem Dienstgebäude Pschorrhöfe in München
 

Artikel 10(2) - ABl. 1989, 218

 

Beschluß des Präsidenten
des Europäischen Patentamts
vom 10. Mai 1989 über die Errichtung
einer Annahmestelle bei der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts


 

- ABl. 1989, 218 -


 

Der Präsident des Europäischen Patentamts, gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a EPÜ, beschließt:


 

Artikel 1


 

Bei der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts wird eine Annahmestelle im Sinne von Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a EPÜ zur Entgegennahme von Schriftstücken und Zahlungsmitteln errichtet. Bei ihr können europäische Patentanmeldungen, internationale Anmeldungen und andere Unterlagen eingereicht und an das Europäische Patentamt zu zahlende Gebühren entrichtet werden.


 

Artikel 2


 

Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
Geschehen zu München am 10. Mai 1989
PAUL BRAENDLI
Präsident