Bestätigungsschreiben
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Werden Unterlagen telegraphisch, fernschriftlich oder durch Telefax eingereicht, so ist auf Aufforderung des im Verfahren zuständigen Organs des EPA innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat ein Schriftstück (Bestätigungsschreiben) nachzureichen, das den Inhalt der auf diese Weise übermittelten Unterlagen wiedergibt und der Ausführungsordnung zum EPÜ entspricht. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so gilt das Telegramm, das Fernschreiben oder das Telefax als nicht eingegangen.
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ABl. 1992, 299, 306
Richtl. A-IX, 2.5
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Das EPA verlangt in der Regel nur dann ein Bestätigungsschreiben, wenn
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a)
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in dem Schriftstück die Anmeldung, die Benennung eines Vertragsstaats oder ein geltend gemachter Prioritätsanspruch zurückgenommen wird,
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b)
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es sich um Schriftstücke oder Zeichnungen handelt, die Unterlagen der Patentanmeldung oder des Patents ändern oder ersetzen, oder
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c)
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die Qualität der übermittelten Unterlagen mangelhaft ist.
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Es wird gebeten, die formgerechten schriftlichen Unterlagen mit einem Hinweis darauf zu versehen, daß sie eine "Bestätigung des am . . . telegraphisch/ fernschriftlich/durch Telefax eingereichten Schriftstücks" darstellen.
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