Unterzeichnung
|
125
|
Die nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung einzureichenden Schriftstücke sind zu unterzeichnen, soweit es sich nicht um Anlagen handelt. Als Unterzeichnung gilt bei telegraphischer oder fernschriftlicher Einreichung die Angabe des Namens der handelnden Person, bei Einreichung durch Telefax die bildliche Wiedergabe ihrer Unterschrift. Aus der Unterzeichnung muß der Name und die Stellung der handelnden Person eindeutig hervorgehen.
| |
R. 36 (3)
Richtl. A-IX, 3.3
ABl. 1992, 306
 |
|
Ist ein Schriftstück nicht unterzeichnet worden, so fordert das EPA den Beteiligten auf, es innerhalb einer vom EPA zu bestimmenden Frist zu unterzeichnen. Wird das Schriftstück rechtzeitig unterzeichnet, so behält es den ursprünglichen Tag des Eingangs; andernfalls gilt es als nicht eingegangen.
|
Richtl. A-IX, 3.1
 |
|