Leitfaden für Anmelder - 1. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 

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Der Weg zum europäischen Patent
C. Erstellung und Einreichung der europäischen PatentanmeldungC. Erstellung und Einreichung der europäischen Patentanmeldung
IV. Einreichung anderer UnterlagenIV. Einreichung anderer Unterlagen
  Wo und wie kann man sie einreichen?Wo und wie kann man sie einreichen?     BestätigungsschreibenBestätigungsschreiben  
 

Unterzeichnung


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Die nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung einzureichenden Schriftstücke sind zu unterzeichnen, soweit es sich nicht um Anlagen handelt. Als Unterzeichnung gilt bei telegraphischer oder fernschriftlicher Einreichung die Angabe des Namens der handelnden Person, bei Einreichung durch Telefax die bildliche Wiedergabe ihrer Unterschrift. Aus der Unterzeichnung muß der Name und die Stellung der handelnden Person eindeutig hervorgehen.

R. 36 (3)
Richtl. A-IX, 3.3
ABl. 1992, 306



Ist ein Schriftstück nicht unterzeichnet worden, so fordert das EPA den Beteiligten auf, es innerhalb einer vom EPA zu bestimmenden Frist zu unterzeichnen. Wird das Schriftstück rechtzeitig unterzeichnet, so behält es den ursprünglichen Tag des Eingangs; andernfalls gilt es als nicht eingegangen.

Richtl. A-IX, 3.1