Wie kann die Anmeldung eingereicht werden?
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Anmeldungen können schriftlich eingereicht werden, und zwar entweder unmittelbar oder durch die Post.
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R. 24 (1)
Richtl. A-II, 1
ABl. 1992, 299, 306
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Beim EPA und bei den zuständigen nationalen Behörden der Vertragsstaaten, die dies gestatten, können sie auch mittels Telefax eingereicht werden. Gegenwärtig sind dies Belgien (BE), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (DE), Finnland (Fl), Frankreich (FR), Griechenland (GR), Irland (IE), Liechtenstein (LI), Luxemburg (LU), Monaco (MC), Österreich (AT), Polen (PL), Portugal (PT), Schweden (SE), Schweiz (CH), Slowakei (SK), Slowenien (SI), Spanien (ES), Tschechische Republik (CZ) und Vereinigtes Königreich (GB).
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Europäische Patentanmeldungen können online oder auf elektronischen Datenträgern unter Verwendung der vom EPA herausgegebenen Software (epoline®-Software für die Online-Einreichung; www.european-patent-office.org) eingereicht werden. Die zulässigen Datenträger und die Datenformate werden auf der Website des EPA unter der Rubrik epoline® veröffentlicht. Europäische Patentanmeldungen können bei den zuständigen nationalen Behörden der Vertragsstaaten, die dies gestatten, in elektronischer Form eingereicht werden. Gegenwärtig sind dies Deutschland (DE), Finnland (Fl), Frankreich (FR) und Spanien (ES).
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ABl. 2002, 543, 545
ABl. 2003, 610
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Europäische Patentanmeldungen können beim EPA nicht durch Telegramm, Fernschreiben, Teletex oder E-Mail eingereicht werden.
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ABl. 2000, 458
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Da die europäischen Patentanmeldungen beim EPA für den Druck mittels Scanner maschinell eingelesen werden, werden die Anmelder dringend gebeten, ihre Anmeldungen in maschinenlesbarer Schrift einzureichen.
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ABl. 1993, 59
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