Offenbarung der Erfindung
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Die Erfindung ist in der europäischen Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann.
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Art. 83, 84, 69 (1)
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Die gegebenenfalls von Zeichnungen begleitete Beschreibung bildet die Grundlage für die Patentansprüche, deren Inhalt den Schutzbereich des europäischen Patents bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind auch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.
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Richtl. C-II, 4.1;
Richtl. C-III, 6.1
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Nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung dürfen keine Änderungen der Beschreibung, der Patentansprüche oder der Zeichnungen mehr vorgenommen werden, die über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen. Es ist daher unzulässig, zur Behebung von Offenbarungsmängeln nachträglich Beispiele oder Merkmale in die Anmeldungsunterlagen aufzunehmen. Es ist auch nicht zulässig, den Gegenstand der Patentansprüche zu erweitern, z. B. durch Weglassung bestimmter Merkmale, sofern eine solche Erweiterung nicht eine klare Stütze in der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung findet. Der Anmelder muß sich daher vergewissern, daß die ursprünglich eingereichten Ansprüche die Erfindung, um deren Schutz nachgesucht wird, klar und genau kennzeichnen (vgl. auch 174).
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Art. 123 (2)
Richtl. C-VI,
5.3 - 5.3.11
Richtl. C-II, 4.3, 4.10
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