Richtlinien für die Prüfung
ALLGEMEINER TEIL
2. Erläuternde Anmerkungen
2.1 Überblick
 

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RICHTLINIEN FÜR DIE PRÜFUNG
ALLGEMEINER TEILALLGEMEINER TEIL
2. Erläuternde Anmerkungen2. Erläuternde Anmerkungen
       2.2 Abkürzungen2.2 Abkürzungen  
 

2.1

Überblick

 


Der Hauptteil dieser Richtlinien besteht aus folgenden fünf Teilen:

 


Teil A: Richtlinien für die Formalprüfung

 


Teil B: Richtlinien für die Recherche

 


Teil C: Richtlinien für die Sachprüfung

 


Teil D: Richtlinien für das Einspruchsverfahren

 


Teil E: Richtlinien für allgemeine Verfahrensfragen

 


Die Teile A und C befassen sich mit den Erfordernissen und dem Verfahren für die Formal- bzw. Sachprüfung, unabhängig vom Stand des Verfahrens. So befasst sich Teil A mit der Formalprüfung im Erteilungs- und im Einspruchsverfahren.

 


Der Teil E befasst sich mit Verfahrensfragen, die für mehrere oder alle Verfahrensstufen von Belang sind.

 


Die folgende Tabelle bietet einen Überblick über den Stand der Aktualisierungen für die gesamten Richtlinien:

 


Deckblatt



 



Juni 2005



Inhaltsverzeichnis:



a - b



Juni 2005



Allgemeiner Teil:



Deckblatt, a, 1 - 7



Juni 2005



Teil A:



Deckblatt, a - h, I-1 - XII-4



Juni 2005



Teil B:



Deckblatt, a - e, I-1 - XII-7



Juni 2005



Teil C:



Deckblatt, a - h, I-1 - VI-36



Juni 2005



Teil D:



Deckblatt, a - d, I-1 - IX-3



Juni 2005



Teil E:



Deckblatt, a - e, 1 - XIII-2



Juni 2005



Im Amtsblatt des Europäischen Patentamts wurden folgende Mitteilungen bezüglich dieser und anderer in jüngerer Zeit erfolgter Aktualisierungen veröffentlicht:

 


Änderungen vom Juni 2005:



ABl.



Änderungen vom Dezember 2003:



ABl. 12/2003, 582 - 585



Änderungen vom Oktober 2001:



ABl. 10/2001, 464 - 465



Änderungen vom Februar 2001:



ABl. 2/2001, 115 - 116



Änderungen vom Juni 2000:



ABl. 5/2000, 228 - 234



Änderungen vom Juli 1999:



ABl. 7/1999, 510 - 522



Die einzelnen Teile der Richtlinien sind in Kapitel unterteilt, die ihrerseits in nummerierte Abschnitte und weitere Absätze aufgegliedert sind. Bei Verweisen auf andere Absätze innerhalb ein und desselben Teils ist jeweils in einheitlicher Form die Nummer des Kapitels, Abschnitts und Absatzes angegeben (z. B. III, 6.5 bedeutet Absatz 6.5 in Abschnitt 6 von Kapitel III). Verweisungen auf einen anderen Teil der Richtlinien enthalten auch den jeweiligen Buchstaben dieses Teils (so würde etwa die Verweisung C-III, 6.5 verwendet, wenn beispielsweise in Teil A auf Absatz 6.5 in Abschnitt 6 von Kapitel III des Teils C verwiesen werden soll).

 


Die am Rand aufgeführten Hinweise auf Artikel oder Regeln ohne zusätzliche Angaben bezeichnen die Artikel oder Regeln des Europäischen Patentübereinkommens, auf die sich das Gesagte stützt. Durch diese Hinweise erübrigt sich die ausführliche Wiedergabe von Textstellen aus dem EPÜ.

 


Mit Bezug auf Prüfer, Anmelder, Erfinder usw. verwendete Pronomen wie "seine", "er", "ihm" oder "ihn" stehen selbstverständlich für männliche wie auch für weibliche Personen.