Richtlinien für die Prüfung
ALLGEMEINER TEIL
2. Erläuternde Anmerkungen
2.2 Abkürzungen
 

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RICHTLINIEN FÜR DIE PRÜFUNG
ALLGEMEINER TEILALLGEMEINER TEIL
2. Erläuternde Anmerkungen2. Erläuternde Anmerkungen
  2.1 Überblick2.1 Überblick       
 

2.2

Abkürzungen

 


In den Richtlinien werden folgende Abkürzungen verwendet:

 

EPÜ

Europäisches Patentübereinkommen

EPA

Europäisches Patentamt

ABl.

Amtsblatt des Europäischen Patentamts

Art.

Artikel

GebO

Gebührenordnung

WIPO

Weltorganisation für geistiges Eigentum

PCT

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

ISA

Internationale Recherchenbehörde

IPEA

mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

VLK

Vorschriften über das laufende Konto

VAA

Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren

BNS

Numerisches System zur Konvertierung des Altbestands

Ewg.

Erwägungsgrund

Prot. Art. 69

Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 EPÜ

Zentr. Prot.

Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung (Zentralisierungsprotokoll)

ISO

internationaler Recherchenbescheid

EVL

virtuelle elektronische Bibliothek


Bei Verweisungen auf Artikel und Regeln des EPÜ - und deren Absätze - wird "Artikel 123 Absatz 2" als "Art. 123 (2)" und "Regel 29 Absatz 7" als "Regel 29 (7)" zitiert. In derselben Weise wird auf Artikel und Regeln des PCT und auf Artikel der Gebührenordnung verwiesen, also z. B. "Art. 33 (1) PCT" und "Art. 10 (1) GebO". Artikel und Regeln des EPÜ werden nur dann mit dem Zusatz "EPÜ" versehen, wenn es erforderlich ist, etwa um eine Verwechslung zu vermeiden.

 


Bei Verweisungen auf Entscheidungen und Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer werden nur der Großbuchstabe und die Nummer der Entscheidung sowie die Ausgabe des Amtsblatts, in der sie veröffentlicht ist, mit der entsprechenden Seite angegeben, z. B. "G 2/88, ABl. 4/1990, 93". In derselben Weise wird auf im Amtsblatt veröffentlichte Entscheidungen der Technischen Beschwerdekammern und der Juristischen Beschwerdekammer verwiesen, also z. B. "T 152/82, ABl. 7/1984, 301" bzw. "J 4/91, ABl. 8/1992, 402"; Verweisungen auf nicht veröffentlichte Entscheidungen erfolgen in der Form "T 169/88, nicht im ABl. veröffentlicht". Es wird darauf hingewiesen, dass alle Entscheidungen und Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer sowie alle Entscheidungen der Beschwerdekammern des EPA im Internet veröffentlicht werden (www.european-patent-office.org) (siehe Mitteilung des Vizepräsidenten Generaldirektion 3 vom 3. Jul 2002, ABl. 8-9/2002, 442).

 


Die Vorschriften über das laufende Konto und ihre Anhänge einschließlich der Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren sowie Erläuterungen dazu wurden zuletzt in der Beilage zum ABl. 2/2002 veröffentlicht.