Richtlinien für die Prüfung
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KAPITEL XII ERSUCHEN EINES NATIONALEN GERICHTS UM ERSTATTUNG EINES TECHNISCHEN GUTACHTENS ÜBER EIN...
5. Verfahren
5.4 Erstellung und Abgabe des technischen Gutachtens
 

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KAPITEL XII ERSUCHEN EINES NATIONALEN GERICHTS UM ERSTATTUNG EINES TECHNISCHEN GUTACHTENS ÜBER EIN...KAPITEL XII ERSUCHEN EINES NATIONALEN GERICHTS UM ERSTATTUNG EINES TECHNISCHEN GUTACHTENS ÜBER EIN...
5. Verfahren5. Verfahren
  5.3 Zurücknahme des Ersuchens5.3 Zurücknahme des Ersuchens     5.5 Akteneinsicht5.5 Akteneinsicht  
 

5.4

Erstellung und Abgabe des technischen Gutachtens

 

Nach Beseitigung der unter XII, 5.1 bzw. XII, 5.2 genannten Mängel sollte die Prüfungsabteilung das technische Gutachten möglichst unverzüglich erstellen.

 

Das Gutachten ist an das nationale Gericht zu senden. Alle vom Gericht erhaltenen Unterlagen, die sich auf das nationale Verfahren beziehen, sind mit dem Gutachten zurückzugeben.