Richtlinien für die Prüfung
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KAPITEL XII ERSUCHEN EINES NATIONALEN GERICHTS UM ERSTATTUNG EINES TECHNISCHEN GUTACHTENS ÜBER EIN...
5. Verfahren
5.2 Erste Prüfung
 

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KAPITEL XII ERSUCHEN EINES NATIONALEN GERICHTS UM ERSTATTUNG EINES TECHNISCHEN GUTACHTENS ÜBER EIN...KAPITEL XII ERSUCHEN EINES NATIONALEN GERICHTS UM ERSTATTUNG EINES TECHNISCHEN GUTACHTENS ÜBER EIN...
5. Verfahren5. Verfahren
  5.1 Formalprüfung5.1 Formalprüfung     5.3 Zurücknahme des Ersuchens5.3 Zurücknahme des Ersuchens  
 

5.2

Erste Prüfung

 

Sind die Formerfordernisse erfüllt und gegebenenfalls die Stellungnahmen der Parteien eingegangen, so wird die Sache an die für das einschlägige Gebiet der Technik zuständige Direktion verwiesen, damit die Prüfungsabteilung gebildet werden kann. Wenn eine Prüfungsabteilung aus lauter neuen Mitgliedern zusammengestellt werden kann oder, sofern dies nicht möglich ist, das Gericht sein Ersuchen um ein technisches Gutachten aufrechterhält (siehe XII, 3), stellt der beauftragte Prüfer in einer ersten Prüfung fest, ob

 

i)

die Prüfungsabteilung die vom nationalen Gericht gestellten Fragen zumindest teilweise beantworten kann und ob

 

ii)

die eingereichten Unterlagen vollständig sind und die erforderlichen Übersetzungen eingereicht worden sind.

 

Liegen diesbezüglich Mängel vor, so setzt sich der beauftragte Prüfer schriftlich mit dem nationalen Gericht in Verbindung.