Richtlinien für die Prüfung
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KAPITEL XII ERSUCHEN EINES NATIONALEN GERICHTS UM ERSTATTUNG EINES TECHNISCHEN GUTACHTENS ÜBER EIN...
5. Verfahren
5.3 Zurücknahme des Ersuchens
 

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KAPITEL XII ERSUCHEN EINES NATIONALEN GERICHTS UM ERSTATTUNG EINES TECHNISCHEN GUTACHTENS ÜBER EIN...KAPITEL XII ERSUCHEN EINES NATIONALEN GERICHTS UM ERSTATTUNG EINES TECHNISCHEN GUTACHTENS ÜBER EIN...
5. Verfahren5. Verfahren
  5.2 Erste Prüfung5.2 Erste Prüfung     5.4 Erstellung und Abgabe des technischen Gutachtens5.4 Erstellung und Abgabe des technischen Gutachtens  
 

5.3

Zurücknahme des Ersuchens

 

Wird das Ersuchen um ein technisches Gutachten zurückgenommen, bevor die Prüfungsabteilung mit der Erstellung des Gutachtens begonnen hat, so wird die Gebühr zu 75 % zurückerstattet.

 

Art. 10a GebO