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Verzichtet der Anmelder auf den Prioritätstag, so wird die Veröffentlichung verschoben, sofern die Mitteilung über den Verzicht beim EPA eingeht, bevor die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung abgeschlossen worden sind. Sie gelten mit dem Ende des Tages als abgeschlossen, der sieben Wochen vor dem Ablauf des achtzehnten Monats nach dem Prioritätstag, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, bzw. nach dem Anmeldetag, wenn auf die Priorität verzichtet oder keine Priorität in Anspruch genommen wird, liegt (siehe Beschluss des Präsidenten des EPA vom 14. Dezember 1992, ABl. 1-2/1993, 55). Der tatsächliche Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung wird dem Anmelder unter Angabe der Veröffentlichungsnummer und des vorgesehenen Veröffentlichungstages mitgeteilt. Geht die Mitteilung über den Verzicht auf die Priorität nach diesem Zeitpunkt ein, so wird die Veröffentlichung - soweit sie noch nicht erfolgt ist - vorgenommen, als ob der Prioritätstag gilt, wobei allerdings im Europäischen Patentblatt ein Hinweis darauf erscheinen wird, dass auf die Priorität verzichtet worden ist (siehe C-V, 3.5). In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn der Prioritätsanspruch gemäß Art. 91 (3) erloschen ist.
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