Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL VIII FRISTEN, RECHTSVERLUST, WEITERBEHANDLUNG, BESCHLEUNIGTE BEARBEITUNG UND WIEDEREINSETZUNG IN...
2. Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
2.2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
2.2.7 Entscheidung über die Wiedereinsetzung
 

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2. Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand2. Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
2.2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand2.2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  2.2.6 Besonderheiten bei Verfahren mit mehreren Beteiligten2.2.6 Besonderheiten bei Verfahren mit mehreren Beteiligten       
 

2.2.7

Entscheidung über die Wiedereinsetzung

 

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet das Organ, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat. Die Entscheidung braucht nur dann begründet zu werden, wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird. Dies gilt auch für das Einspruchsverfahren, da die Einsprechenden am Verfahren über die Wiedereinsetzung nicht beteiligt sind.

 

Art. 122 (4)



Das Organ, das die angegriffene Entscheidung getroffen hat, muss die Möglichkeit der Wiedereinsetzung bei einer versäumten Beschwerdefrist prüfen, wenn die Voraussetzungen für eine Abhilfe gegeben sind (siehe XI, 7). Es kann jedoch nur dann beschließen, die Wiedereinsetzung zuzulassen, wenn dieser Beschluss innerhalb der dreimonatigen Frist nach Art. 109 (2) gefasst werden kann und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung (siehe VIII, 2.2.1 bis VIII, 2.2.5) gegeben sind. In allen übrigen Fällen ist die Beschwerde mit dem Wiedereinsetzungsantrag der zuständigen Beschwerdekammer vorzulegen.