Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL VIII FRISTEN, RECHTSVERLUST, WEITERBEHANDLUNG, BESCHLEUNIGTE BEARBEITUNG UND WIEDEREINSETZUNG IN...
2. Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
2.2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
2.2.5 Antrag auf Wiedereinsetzung
 

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KAPITEL VIII FRISTEN, RECHTSVERLUST, WEITERBEHANDLUNG, BESCHLEUNIGTE BEARBEITUNG UND WIEDEREINSETZUNG IN...KAPITEL VIII FRISTEN, RECHTSVERLUST, WEITERBEHANDLUNG, BESCHLEUNIGTE BEARBEITUNG UND WIEDEREINSETZUNG IN...
2. Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand2. Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
2.2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand2.2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  2.2.4 Ausgeschlossene Fristen2.2.4 Ausgeschlossene Fristen     2.2.6 Besonderheiten bei Verfahren mit mehreren Beteiligten2.2.6 Besonderheiten bei Verfahren mit mehreren Beteiligten  
 

2.2.5

Antrag auf Wiedereinsetzung

 

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zulässig.

 

Art. 122 (2)



Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Er gilt erst als gestellt, wenn die Wiedereinsetzungsgebühr in der in der Gebührenordnung zum EPÜ vorgeschriebenen Höhe entrichtet worden ist.

 

Art. 122 (3)