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Ein Anmelder oder Patentinhaber, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, eine Frist einzuhalten, die durch Art. 122 (5) nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Die Bedingungen für diesen Antrag sind in Art. 122 (1) bis (6) im Einzelnen niedergelegt. Dieser Artikel kann geltend gemacht werden, wenn beispielsweise die Arbeitsunterlagen des Anmelders durch Feuer vernichtet worden sind und er neue Unterlagen erstellen musste oder eine Fachagentur ihm den falschen Satz Zeichnungen zu einer Prioritätsunterlage zugesandt hat und der Irrtum nicht sofort offenkundig war. In allen Fällen muss der Anmelder bzw. Patentinhaber oder gegebenenfalls sein Vertreter nachweisen, dass er die nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt hat walten lassen und dass die Verzögerung durch Umstände verursacht worden ist, mit denen er nicht rechnen konnte. Rechtsirrtümer rechtfertigen dagegen die Wiedereinsetzung nicht (siehe z. B. D 6/82, ABl. 8/1983, 337, J 31/89 und J 2/02, beide nicht im ABl. veröffentlicht).
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Art. 122
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