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Das zuständige Organ hat das Gutachten hinsichtlich seiner Begründung darauf zu prüfen, ob es überzeugt; es kann trotz freier Beweiswürdigung nicht ohne genügende eigene Sachkenntnis oder die eines anderen Sachverständigen - gleichgültig, ob es sich dabei um einen nach Regel 73 beauftragten unabhängigen Sachverständigen handelt oder um einen Sachverständigen, der im Auftrag eines der Beteiligten aussagt - und eine darauf aufgebaute Begründung über ein Gutachten hinweggehen.
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