Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
4. Würdigung von Beweismitteln
4.4 Würdigung eines Sachverständigengutachtens
 

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TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNGKAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
4. Würdigung von Beweismitteln4. Würdigung von Beweismitteln
  4.3 Würdigung der Aussage von Beteiligten4.3 Würdigung der Aussage von Beteiligten     4.5 Würdigung eines Augenscheins4.5 Würdigung eines Augenscheins  
 

4.4

Würdigung eines Sachverständigengutachtens

 

Das zuständige Organ hat das Gutachten hinsichtlich seiner Begründung darauf zu prüfen, ob es überzeugt; es kann trotz freier Beweiswürdigung nicht ohne genügende eigene Sachkenntnis oder die eines anderen Sachverständigen - gleichgültig, ob es sich dabei um einen nach Regel 73 beauftragten unabhängigen Sachverständigen handelt oder um einen Sachverständigen, der im Auftrag eines der Beteiligten aussagt - und eine darauf aufgebaute Begründung über ein Gutachten hinweggehen.