Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
4. Würdigung von Beweismitteln
4.5 Würdigung eines Augenscheins
 

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TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNGKAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
4. Würdigung von Beweismitteln4. Würdigung von Beweismitteln
  4.4 Würdigung eines Sachverständigengutachtens4.4 Würdigung eines Sachverständigengutachtens       
 

4.5

Würdigung eines Augenscheins

 

Bei Vorführungen soll vorher ein bestimmtes Versuchsprogramm mit bestimmten Versuchsbedingungen abgesprochen werden. Bei der Vorführung selbst ist darauf zu achten, dass die für die Erfindung maßgebenden Merkmale bzw. Verfahrensbedingungen eingehalten werden. Soll die Erfindung im Versuch mit einem Gegenstand des Stands der Technik verglichen werden, so ist in beiden Fällen auf möglichst gleiche oder vergleichbare Versuchsbedingungen zu achten.