Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
4. Würdigung von Beweismitteln
4.3 Würdigung der Aussage von Beteiligten
 

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TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNGKAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
4. Würdigung von Beweismitteln4. Würdigung von Beweismitteln
  4.2 Würdigung einer Zeugenaussage4.2 Würdigung einer Zeugenaussage     4.4 Würdigung eines Sachverständigengutachtens4.4 Würdigung eines Sachverständigengutachtens  
 

4.3

Würdigung der Aussage von Beteiligten

 

Die mündliche oder schriftliche Aussage von Beteiligten oder deren Aussageverweigerung ist unter Berücksichtigung der besonderen Interessenlage der Beteiligten zu würdigen. Wegen dieser besonderen Interessenlage der Beteiligten ist deren Aussage möglicherweise nicht gleich zu bewerten wie eine neutrale Zeugenaussage; das gilt vor allem, wenn die Beteiligten den Zeugenvernehmungen beigewohnt und die Einstellung des zuständigen Organs kennengelernt haben. Im Übrigen ist Abschnitt IV, 4.2 (Würdigung einer Zeugenaussage) entsprechend anzuwenden.