Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
3. Beweisaufnahme durch Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten
3.4 Verfahren vor dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde
 

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TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNGKAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
3. Beweisaufnahme durch Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten3. Beweisaufnahme durch Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten
  3.3 Rechtshilfeersuchen3.3 Rechtshilfeersuchen     3.5 Kosten der Beweisaufnahme3.5 Kosten der Beweisaufnahme  
 

3.4

Verfahren vor dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde

 

Das EPA ist von Zeit und Ort der durchzuführenden Beweisaufnahme zu benachrichtigen und unterrichtet seinerseits die betreffenden Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen.

 

Regel 99 (5)



Auf Ersuchen des EPA gestattet das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde die Teilnahme von Mitgliedern des betreffenden Organs und erlaubt diesen, an vernommene Personen über das Gericht oder die Behörde oder unmittelbar Fragen zu richten. Ob die Beteiligten Fragen stellen können, hängt von den Gesetzen des betreffenden Vertragsstaats ab.

 

Art. 117 (6)

Regel 99 (6)