Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
3. Beweisaufnahme durch Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten
3.5 Kosten der Beweisaufnahme
 

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TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNGKAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
3. Beweisaufnahme durch Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten3. Beweisaufnahme durch Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten
  3.4 Verfahren vor dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde3.4 Verfahren vor dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde     3.6 Beweisaufnahme durch eine vom zuständigen Gericht oder von der zuständigen Behörde beauftragte...3.6 Beweisaufnahme durch eine vom zuständigen Gericht oder von der zuständigen Behörde beauftragte...  
 

3.5

Kosten der Beweisaufnahme

 

Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen dürfen Gebühren und Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben werden. Der ersuchte Staat ist jedoch berechtigt, von der Europäischen Patentorganisation die Erstattung der an Sachverständige und an Dolmetscher gezahlten Entschädigung sowie der Auslagen zu verlangen, die durch die Teilnahme von Mitgliedern des zuständigen Organs an der Beweisaufnahme entstanden sind.

 

Regel 99 (7)