Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA
1.5 Ladung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNGKAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA
  1.4 Beweisbeschluss1.4 Beweisbeschluss     1.6 Vernehmung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen1.6 Vernehmung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen  
 

1.5

Ladung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen

 

Die zu vernehmenden Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen werden zum Beweistermin geladen. Die Ladung ist zuzustellen. Die Frist zur Ladung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen zur Beweisaufnahme beträgt mindestens zwei Monate, sofern diese nicht mit einer kürzeren Frist einverstanden sind. Die Ladung muss enthalten:

 

Art. 117 (3) a)

Art. 119

Regel 72 (2)



i)

einen Auszug aus dem Beweisbeschluss, aus dem insbesondere Tag, Uhrzeit und Ort der angeordneten Beweisaufnahme sowie die Tatsachen hervorgehen, über die die Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen vernommen werden sollen,

 

Regel 72 (2) a)



ii)

die Namen der am Verfahren Beteiligten sowie die Ansprüche, die den Zeugen und Sachverständigen zustehen (siehe IV, 1.10), und

 

Regel 72 (2) b)



iii)

einen Hinweis darauf, dass der Beteiligte, Zeuge oder Sachverständige seine Vernehmung durch das zuständige Gericht seines Wohnsitzstaats verlangen kann, sowie eine Aufforderung, dem EPA innerhalb einer von diesem gesetzten Frist mitzuteilen ob er bereit ist, vor dem EPA zu erscheinen (siehe IV, 3.2.2 iii) und iv)).

 

Regel 72 (2) c)



Auch wenn die Beweisaufnahme nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung stattfindet, können alle Verfahrensbeteiligten an der Beweisaufnahme teilnehmen. Die nicht geladenen Verfahrensbeteiligten sind innerhalb der Frist nach Regel 72 (2) von dem Termin zu unterrichten, unter Hinweis darauf, dass sie an der Beweisaufnahme teilnehmen können.

 

Regel 72 (4)