Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
2. Beweissicherung
2.3 Zuständigkeit
 

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TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNGKAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
2. Beweissicherung2. Beweissicherung
  2.2 Antrag zur Sicherung eines Beweises2.2 Antrag zur Sicherung eines Beweises     2.4 Entscheidung über den Antrag und die Beweisaufnahme2.4 Entscheidung über den Antrag und die Beweisaufnahme  
 

2.3

Zuständigkeit

 

Für die Entscheidung über den Antrag und für eine daraufhin folgende Beweisaufnahme ist das Organ des EPA zuständig, das die Entscheidung zu treffen hätte, für die die zu beweisenden Tatsachen von Bedeutung sein können.

 

Regel 75 (4)



Danach wird in der Regel für die Entscheidung und die Beweisaufnahme zuständig sein:

 

i)

vom Anmeldetag an bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Patenterteilung die Prüfungsabteilung,

 

ii)

von diesem Zeitpunkt an bis zum Ablauf der Einspruchsfrist bzw. während eines Einspruchsverfahrens die Einspruchsabteilung und

 

iii)

nach einem abschließenden Beschluss der Einspruchsabteilung bis zu dessen Rechtskraft oder während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens die Beschwerdekammer.