Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
2. Beweissicherung
2.4 Entscheidung über den Antrag und die Beweisaufnahme
 

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TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNGKAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
2. Beweissicherung2. Beweissicherung
  2.3 Zuständigkeit2.3 Zuständigkeit       
 

2.4

Entscheidung über den Antrag und die Beweisaufnahme

 

Das zuständige Organ entscheidet unverzüglich über den Antrag. Gibt es dem Antrag statt, so hat es auch sogleich eine Entscheidung über die Beweisaufnahme zu treffen.

 

Regel 75 (1)

Regel 72 (1)



Die Vorschriften über die Beweisaufnahme in den Verfahren vor dem EPA sind entsprechend anzuwenden.

 

Regel 75 (4)



Der Zeitpunkt der Beweisaufnahme ist demzufolge dem Anmelder oder Patentinhaber und den übrigen Beteiligten so rechtzeitig mitzuteilen, dass sie daran teilnehmen können. Sie können dabei sachdienliche Fragen stellen.

 

Regel 75 (1)

Regel 72 (2),(4)