Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
2. Beweissicherung
2.2 Antrag zur Sicherung eines Beweises
 

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TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNGKAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
2. Beweissicherung2. Beweissicherung
  2.1 Voraussetzungen2.1 Voraussetzungen     2.3 Zuständigkeit2.3 Zuständigkeit  
 

2.2

Antrag zur Sicherung eines Beweises

 

Der Antrag zur Beweissicherung muss enthalten:

 

Regel 75 (2)



i)

den Namen, die Anschrift und den Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Antragstellers nach Maßgabe der Regel 26 (2) c),

 

Regel 75 (2) a)



ii)

eine ausreichende Bezeichnung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents,

 

Regel 75 (2) b)



iii)

die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll,

 

Regel 75 (2) c)



iv)

die Bezeichnung der Beweismittel und

 

Regel 75 (2) d)



v)

die Darlegung und Glaubhaftmachung des Grunds, der die Besorgnis rechtfertigt, dass die Beweisaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erschwert oder unmöglich sein wird.

 

Regel 75 (2) e)



Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Beweissicherungsgebühr entrichtet worden ist.

 

Regel 75 (3)