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2.2
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Antrag zur Sicherung eines Beweises
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ii)
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eine ausreichende Bezeichnung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents,
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Regel 75 (2) b)
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iii)
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die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll,
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Regel 75 (2) c)
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v)
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die Darlegung und Glaubhaftmachung des Grunds, der die Besorgnis rechtfertigt, dass die Beweisaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erschwert oder unmöglich sein wird.
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Regel 75 (2) e)
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Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Beweissicherungsgebühr entrichtet worden ist.
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Regel 75 (3)
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