Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
2. Beweissicherung
2.1 Voraussetzungen
 

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TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNGKAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
2. Beweissicherung2. Beweissicherung
       2.2 Antrag zur Sicherung eines Beweises2.2 Antrag zur Sicherung eines Beweises  
 

2.1

Voraussetzungen

 

Das EPA kann auf Antrag zur Sicherung eines Beweises unverzüglich eine Beweisaufnahme über Tatsachen vornehmen, die für eine Entscheidung von Bedeutung sein können, wenn zu befürchten ist, dass die Beweisaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erschwert oder unmöglich sein wird. Das könnte z. B. dann der Fall sein, wenn ein bedeutender Zeuge im Begriff ist, in ein abgelegenes Land auszuwandern, oder wenn eine leicht verderbliche Sache, z. B. ein Nahrungsmittel, als der Öffentlichkeit zugängliche Benutzung geltend gemacht worden ist.

 

Regel 75 (1)