Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA
1.8 Beauftragung von Sachverständigen
1.8.3 Auftrag an den Sachverständigen
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNGKAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA
1.8 Beauftragung von Sachverständigen1.8 Beauftragung von Sachverständigen
  1.8.2 Ablehnung des Sachverständigen1.8.2 Ablehnung des Sachverständigen       
 

1.8.3

Auftrag an den Sachverständigen

 

Der Auftrag an den Sachverständigen muss enthalten: die genaue Umschreibung des Auftrags, die Frist für die Erstattung des Gutachtens, die Namen der Verfahrensbeteiligten und einen Hinweis auf die Rechte, die ihm nach Regel 74 (2) bis (4) hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltskosten sowie der Vergütung seiner Tätigkeit (siehe IV, 1.10) zustehen.

 

Regel 73 (2)