Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA
1.8 Beauftragung von Sachverständigen
1.8.2 Ablehnung des Sachverständigen
 

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TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNGKAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA
1.8 Beauftragung von Sachverständigen1.8 Beauftragung von Sachverständigen
  1.8.1 Entscheidung über die Form des Gutachtens1.8.1 Entscheidung über die Form des Gutachtens     1.8.3 Auftrag an den Sachverständigen1.8.3 Auftrag an den Sachverständigen  
 

1.8.2

Ablehnung des Sachverständigen

 

Die Beteiligten können den Sachverständigen ablehnen. Das zuständige Organ sollte daher vor der Beauftragung eines Sachverständigen den Beteiligten mitteilen, von welchem Sachverständigen sie ein Gutachten einzuholen beabsichtigt und was begutachtet werden soll. In der Mitteilung sollte eine Frist für eine etwaige Ablehnung des Sachverständigen festgesetzt werden. Lehnen Beteiligte den Sachverständigen ab, so entscheidet das zuständige Organ über die Ablehnung.

 

Regel 73 (4)