Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA
1.8 Beauftragung von Sachverständigen
1.8.1 Entscheidung über die Form des Gutachtens
 

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TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNGKAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA
1.8 Beauftragung von Sachverständigen1.8 Beauftragung von Sachverständigen
       1.8.2 Ablehnung des Sachverständigen1.8.2 Ablehnung des Sachverständigen  
 

1.8.1

Entscheidung über die Form des Gutachtens

 

Wird von Amts wegen ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt (siehe D-VI, 1, Abs. 6), so entscheidet das zuständige Organ, in welcher Form das Gutachten des von ihr beauftragten Sachverständigen zu erstatten ist. Die rein schriftliche Form des Gutachtens wird nur dann Anwendung finden, wenn das zuständige Organ - je nach Inhalt des Gutachtens - diese Form für ausreichend erachtet und die Beteiligten dieser Form zustimmen. In der Regel wird neben einem schriftlichen Gutachten und einem mündlichen Vortrag eine Vernehmung des Sachverständigen stattfinden (siehe IV, 1.6).

 

Regel 73 (1)



Die Beteiligten erhalten eine Abschrift des Gutachtens. Die Abschrift wird vom EPA hergestellt.

 

Regel 73 (3)