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Unter "mündlicher Verhandlung" ist eine förmliche Verhandlung im Sinne des Art. 116 zu verstehen. Es handelt sich hierbei also nicht um formlose persönliche Rücksprachen oder telefonische Kontakte, wie sie im Prüfungsverfahren vorkommen (siehe C-VI, 6). Solche formlosen persönlichen Rücksprachen oder telefonischen Kontakte sind jedoch im Hinblick auf Regel 58 (1) nicht im Einspruchsverfahren mit mehreren Beteiligten zulässig, es sei denn, die Rücksprache oder der telefonische Kontakt betrifft Angelegenheiten, die nicht in die Belange der anderen Beteiligten eingreifen, z. B. bei Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit eines Einspruchs, soweit sich dieses lediglich zwischen dem EPA und dem betreffenden Einsprechenden abspielt.
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