Die Einheit des europäischen Patents wird im Einspruchsverfahren durch verschiedene Patentinhaber für verschiedene benannte Vertragsstaaten nicht beeinträchtigt, weil diese als gemeinsame Patentinhaber gelten (siehe I, 6, Abs. 2 und 3).
Insbesondere ist die Fassung des europäischen Patents für alle benannten Vertragsstaaten einheitlich, sofern im EPÜ nichts anderes vorgeschrieben ist (siehe VII, 3.2 und 4).