Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCH
4. Mangelhafte Offenbarung der Erfindung
4.1 Maßgebliche Offenbarung
 

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TEIL D
KAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCHKAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCH
4. Mangelhafte Offenbarung der Erfindung4. Mangelhafte Offenbarung der Erfindung
       4.2 Offenbarung bei Erfindungen betreffend biologisches Material4.2 Offenbarung bei Erfindungen betreffend biologisches Material  
 

4.1

Maßgebliche Offenbarung

 

Zur ausreichenden Offenbarung der Erfindung in der europäischen Patentanmeldung vgl. C-II.

 

Art. 100 b)



Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für das Einspruchsverfahren. Maßgeblich ist hier der Offenbarungsgehalt der europäischen Patentschrift, d. h. das, was der Fachmann aus den Patentansprüchen, der Beschreibung und gegebenenfalls den Zeichnungen ohne erfinderische Überlegungen entnehmen konnte. Gemäß Art. 100 b) hat nämlich das Patent die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Mängel bezüglich der Ausführbarkeit nach Art. 100 b) in der Patentschrift können, falls in den ursprünglichen Unterlagen diesbezüglich eine ausreichende Offenbarung vorliegt, behoben werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass gemäß Art. 123 (2) der Gegenstand des europäischen Patents nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht und gemäß Art. 123 (3) der Schutzbereich nicht erweitert wird.